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Befallsunabhängige Dauerbeköderung bleibt vorerst zulässig

Bitte einmal tief durchatmen.
Die befallsunabhängige Dauerbeköderung ist nicht abgeschafft worden.

Die Anwendung der befallsunabhängigen Dauerbeköderung bleibt bis zum 30. Juni 2027 zulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Sonderregelung oder eine kurzfristige Verlängerung, sondern um die logische Folge der aktuell gültigen Zulassungen für Rodentizide.

Rechtlicher Hintergrund

Die derzeit zugelassenen Rodentizide, deren Zulassungsbedingungen die befallsunabhängige Dauerbeköderung ausdrücklich enthalten, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 in Verkehr gebracht werden. Zusätzlich gilt eine gesetzliche Aufbrauchsfrist bis zum 30. Juni 2027.

Das bedeutet:
Solange ein Produkt rechtmäßig zugelassen ist und seine Zulassungsbedingungen die befallsunabhängige Dauerbeköderung vorsehen, darf diese Anwendung weiterhin durchgeführt werden.

Vereinfacht gesagt:
Die befallsunabhängige Dauerbeköderung läuft nicht durch ein Verbot aus, sondern durch das Auslaufen der letzten Produktzulassungen, die diese Anwendung noch erlauben.

Kurzfassung für die Praxis

  • Produkte mit gültiger Zulassung und ausdrücklicher Erlaubnis der befallsunabhängigen Dauerbeköderung dürfen bis zum 30. Juni 2026 erworben werden
  • Diese Produkte dürfen bis zum 30. Juni 2027 angewendet und aufgebraucht werden
  • Entscheidend ist nicht allein das Datum, sondern immer die jeweilige Zulassungsbedingung des konkreten Produkts

Warum es keinen formellen „Verlängerungsbeschluss“ gibt

Es existiert kein gesonderter Beschluss zur Verlängerung der befallsunabhängigen Dauerbeköderung. Die Regelung ergibt sich automatisch aus:

  • bestehenden Zulassungen mit entsprechender Anwendungserlaubnis
  • dem regulären Ende dieser Zulassungen zum 30. Juni 2026
  • der anschließenden Aufbrauchsfrist bis zum 30. Juni 2027

Damit endet die befallsunabhängige Dauerbeköderung nicht abrupt, sondern schrittweise und rechtssystematisch korrekt.

Die entscheidende Frage für die Zukunft

Sobald neue Zulassungen erteilt werden, die die befallsunabhängige Dauerbeköderung nicht mehr enthalten, gilt eindeutig:

Was nicht in den Zulassungsbedingungen steht, ist nicht erlaubt.

Konkret bedeutet das:

  • Produkte mit alter Zulassung und ausdrücklicher Erlaubnis der befallsunabhängigen Dauerbeköderung dürfen weiterhin entsprechend eingesetzt werden
  • Produkte mit neuer Zulassung ohne diese Anwendung dürfen nicht für die befallsunabhängige Dauerbeköderung verwendet werden, unabhängig vom Kalenderdatum

Merksatz für die Praxis

Nicht das Datum entscheidet allein, sondern die Zulassungsbedingungen Ihres konkreten Produkts.

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Ich freue mich auf Ihre Anfrage!

Thorsten Kaufmann – zertifizierter Gutachter für Schädlingsbekämpfung und Taubenabwehr