Die Anwendung der befallsunabhängigen Dauerbeköderung bleibt bis zum 30. Juni 2027 zulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Sonderregelung oder eine kurzfristige Verlängerung, sondern um die logische Folge der aktuell gültigen Zulassungen für Rodentizide.
Rechtlicher Hintergrund
Die derzeit zugelassenen Rodentizide, deren Zulassungsbedingungen die befallsunabhängige Dauerbeköderung ausdrücklich enthalten, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 in Verkehr gebracht werden. Zusätzlich gilt eine gesetzliche Aufbrauchsfrist bis zum 30. Juni 2027.
Das bedeutet:
Solange ein Produkt rechtmäßig zugelassen ist und seine Zulassungsbedingungen die befallsunabhängige Dauerbeköderung vorsehen, darf diese Anwendung weiterhin durchgeführt werden.
Vereinfacht gesagt:
Die befallsunabhängige Dauerbeköderung läuft nicht durch ein Verbot aus, sondern durch das Auslaufen der letzten Produktzulassungen, die diese Anwendung noch erlauben.
Kurzfassung für die Praxis
- Produkte mit gültiger Zulassung und ausdrücklicher Erlaubnis der befallsunabhängigen Dauerbeköderung dürfen bis zum 30. Juni 2026 erworben werden
- Diese Produkte dürfen bis zum 30. Juni 2027 angewendet und aufgebraucht werden
- Entscheidend ist nicht allein das Datum, sondern immer die jeweilige Zulassungsbedingung des konkreten Produkts
Warum es keinen formellen „Verlängerungsbeschluss“ gibt
Es existiert kein gesonderter Beschluss zur Verlängerung der befallsunabhängigen Dauerbeköderung. Die Regelung ergibt sich automatisch aus:
- bestehenden Zulassungen mit entsprechender Anwendungserlaubnis
- dem regulären Ende dieser Zulassungen zum 30. Juni 2026
- der anschließenden Aufbrauchsfrist bis zum 30. Juni 2027
Damit endet die befallsunabhängige Dauerbeköderung nicht abrupt, sondern schrittweise und rechtssystematisch korrekt.
Die entscheidende Frage für die Zukunft
Sobald neue Zulassungen erteilt werden, die die befallsunabhängige Dauerbeköderung nicht mehr enthalten, gilt eindeutig:
Was nicht in den Zulassungsbedingungen steht, ist nicht erlaubt.
Konkret bedeutet das:
- Produkte mit alter Zulassung und ausdrücklicher Erlaubnis der befallsunabhängigen Dauerbeköderung dürfen weiterhin entsprechend eingesetzt werden
- Produkte mit neuer Zulassung ohne diese Anwendung dürfen nicht für die befallsunabhängige Dauerbeköderung verwendet werden, unabhängig vom Kalenderdatum
Merksatz für die Praxis
Nicht das Datum entscheidet allein, sondern die Zulassungsbedingungen Ihres konkreten Produkts.
