Die Anforderungen im Umgang mit Biozid-Produkten werden weiter verschärft. Mit den aktuellen Anpassungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) rückt ein Begriff zunehmend in den Mittelpunkt der praktischen Anwendung: das SPC (Summary of Product Characteristics).
Für Betreiber, Dienstleister und Verantwortliche im Schädlingsmanagement bedeutet das vor allem eines: Weniger Interpretationsspielraum, mehr Verbindlichkeit.
Das SPC: Vom Beipackzettel zur rechtlichen Grundlage
Das SPC ist kein „technisches Datenblatt“, das man im Zweifel großzügig auslegen kann. Es ist Teil der Produktzulassung und damit rechtlich bindend.
Es regelt unter anderem:
- wer das Produkt anwenden darf
- in welchen Bereichen es eingesetzt werden darf
- gegen welche Zielorganismen es zugelassen ist
- wie Dosierung und Applikation zu erfolgen haben
- welche Risikominderungsmaßnahmen einzuhalten sind
Die entscheidende Änderung: Diese Vorgaben sind zwingend einzuhalten – Abweichungen sind unzulässig.
Der entscheidende Punkt: Wer darf was noch anwenden?
In der Praxis sorgt vor allem die Einteilung der Anwender für Unsicherheit. Hier wird klar zwischen zwei Gruppen unterschieden:
1. Berufsmäßige Verwender
Das sind Personen, die Biozid-Produkte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einsetzen.
- keine zusätzliche, formalisierte Sachkunde vorgeschrieben (sofern im SPC nicht gefordert)
- Qualifikation ergibt sich aus Ausbildung und Berufspraxis
- typische Anwender im operativen Schädlingsmanagement
2. Geschulte berufsmäßige Verwender (§ 15c GefStoffV)
Hier wird es anspruchsvoller:
- verpflichtender Sachkundenachweis
- zusätzliche Schulungen erforderlich
- Einsatz bei Produkten mit erhöhtem Risiko oder speziellen Anforderungen
Der Unterschied liegt also nicht in der Tätigkeit selbst, sondern im nachgewiesenen Qualifikationsniveau.
Und wer legt das fest? Nicht Sie.
Die vielleicht wichtigste (und für manche unbequeme) Wahrheit:
Die Zuordnung erfolgt ausschließlich über die Produktzulassung – also über das SPC.
Das bedeutet:
- Sie können nicht selbst entscheiden, wer ein Produkt anwenden darf
- interne Erfahrung oder „machen wir schon immer so“ zählt nicht mehr
- maßgeblich ist ausschließlich die im SPC definierte Anwenderkategorie
Was bedeutet das konkret für die Praxis?
Für Unternehmen und Betreiber ergeben sich daraus klare Anforderungen:
- Prüfung aller eingesetzten Biozid-Produkte auf SPC-Vorgaben
- Abgleich: Passt die Anwenderqualifikation zum Produkt?
- Sicherstellung entsprechender Sachkundenachweise
- Anpassung der Gefährdungsbeurteilungen
- saubere Dokumentation der Anwendung und Qualifikation
Gerade im auditrelevanten Umfeld (z. B. HACCP, IFS, FSSC) wird dieser Punkt künftig deutlich stärker geprüft werden.
Typische Fehler aus der Praxis
Was aktuell häufig zu Problemen führt:
- Einsatz von Produkten durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal
- Vermischung von unterschiedlichen Wirkstoffen ohne Beachtung der Zulassung
- fehlende oder unvollständige Kenntnis des SPC
- „Altgewohnheiten“, die nicht mehr zulässig sind
Kurz gesagt: Das Bauchgefühl wurde durch das SPC ersetzt.
Fazit: Mehr Klarheit – aber auch mehr Verantwortung
Die Änderungen der GefStoffV führen zu einer klareren Struktur, aber auch zu strengeren Anforderungen.
Das SPC wird zur zentralen Grundlage für:
- die Auswahl von Produkten
- die Organisation von Maßnahmen
- und die Qualifikation des eingesetzten Personals
Wer hier sauber arbeitet, reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern verbessert auch die Qualität und Nachvollziehbarkeit seiner Maßnahmen.
