Oft greifen Auftraggeber auf eine gutachterliche Stellungnahme zurück, wenn
- die Ergänzung eines Gutachtens notwendig ist, der benötigte Umfang aber kein neues Gutachten rechtfertigt.
- ein bestimmter Sachverhalt aus einem Gutachten etc. näher erläutert werden soll.
- eine konkrete Fragestellung aus einem größeren Zusammenhang aufkommt und einer sachverständigen Untersuchung bedarf.
- Nachfragen zu einem oder mehreren Punkten aus einem Gutachten akribisch erklärt oder begründet werden sollen.
Auf akribische Objektbeschreibungen wird daher bei einer gutachterlichen Stellungnahme für Schädlingsbekämpfung oder Taubenabwehr meist verzichtet. Die gutachterliche Stellungnahme beinhaltet als Vorleistungen zur Beantwortung der spezifischen Frage in der Regel die Durchsicht der relevanten Unterlagen sowie je nach Umstand eine Ortsbesichtigung.
Mit der Stellungnahme erhält der Auftraggeber eine Entscheidungshilfe, um die weitere Vorgehensweise mit Anderen (z. B. Eigentümergemeinschaft, Verkäufer, Fachfirma) abzustimmen und gegebenenfalls ein Gutachten mit den weiteren Maßnahmen zu beauftragen (Sachverständigengutachten).